Nutzungsordnung für den »Kulturort Wilhalm« in Harsewinkel vom 1. April 2025
Präambel
Die Stadt Harsewinkel unterhält und betreibt die öffentliche Einrichtung Kulturort Wilhalm an der Dr. Pieke Straße 2 in 33428 Harsewinkel. Der Kulturort Wilhalm umfasst das ehemalige Gastronomie /Beherbergungsgebäude sowie die Scheune und den Innenhof.
Für Harsewinkel und darüber hinaus!
Der Kulturort Wilhalm ist eine Einrichtung für Harsewinkel und die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt. Er bietet mit seinen zahlreichen Räumen vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Die Räumlichkeiten stehen grundsätzlich allen Vereinen, Verbänden, Institutionen und engagierten Bürger/ innen nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung zur Verfügung. Dabei gilt ein Vorrang für Angebote von Organisationen aus Harsewinkel. Die Entscheidung über die Raumvergabe trifft die Stadt Harsewinkel, vertreten durch ihre Bediensteten.
§ 1 (1) (2) (3) (4) Nutzungen und Kreis der Nutzenden
Der Kulturort Wilhalm bietet Räumlichkeiten im Rahmen einer prüfenden Vergabe und nach den Kriterien dieser Nutzungsverordnung für kulturelle und soziale Veranstaltungen sowie Angebote im Bildungsbereich oder der Begegnung und Kommunikation. Hierzu zählen insbesondere Konzert und Theateraufführungen, Lesungen, Vor tragsveranstaltungen, Ausstellungen, Seminare, Kurse, etc., die vorrangig von ortsansässigen Vereinen, Verbänden, Institutionen und Personen durchgeführt werden.
Neben den Kultur und Bildungsinstitutionen, die regelmäßig feste Räume im Kulturort Wilhalm belegen, stellt die Stadt Harsewinkel die Räumlichkeiten auch interessierten Gruppierungen und Privatpersonen für die Durchführung eigener Veranstaltungen und Angebote im allgemeinen Interesse zur Verfügung. Veranstaltungen, die durch die Bewirtung mit alkoholischen Getränken der Gewinnerzielung dienen und / oder geeignet sind, lärmtechnisch relevant zu sein, bedürfen einer ordnungsbehördlichen Genehmigung. Diese ist mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.
Die Räume im Wilhalm stehen für private Feiern in geschlossener Gesellschaft grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Stadt Harsewinkel kann in begründeten Einzelfällen die Zulassung zur Benutzung des Kulturortes Wilhalm versagen oder widerrufen, wenn anzunehmen ist, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird, der Jugendschutz gefährdet ist oder die Veranstaltung mit dem Nutzungszweck des Kulturortes Wilhalm nicht im Einklang steht.
§ 2 Vergabe von Räumlichkeiten
(1) Die Räumlichkeiten im Kulturort Wilhalm werden ausschließlich durch die Stadt Harsewinkel durch den Kulturbeauftragten sowie hierzu autorisierte Personen vergeben.
(2) (3) (4) (5) Gegebenenfalls erforderliche öffentlich rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für bestimmte Vorhaben sind von den Nutzenden auf eigene Kosten einzuholen. Wird den Nutzenden die Pflicht auferlegt, Ordnungspersonal einzusetzen, sind die Kosten von den Nutzenden zu tragen.
Werbemittel sind vor der Veröffentlichung mit dem Kulturbeauftragten abzustimmen.
Eine Veröffentlichung bedarf der Genehmigung des Kulturbeauftragten.
Die Vergabe von Räumen erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen. Dabei genießen jedoch
a) kulturelle und soziale Veranstaltungen und Angebote sowie Bildungsangebote Vorrang vor anderen Nutzungen und
b) öffentlich zugängliche Angebote Vorrang vor nichtöffentlichen Veranstaltungen.
Jede Raumbuchung im Kulturort Wilhalm ist verbindlich und sollte rechtzeitig bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Sollten Buchungen nicht wahrgenommen werden können, ist die von der Stadt Harsewinkel beauftragte Person umgehend zu informieren.
§ 3 Ordnungsgemäßer Betriebsablauf
(1) (2) Der Vertragspartner sorgt für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf und benennt für diesen Zweck eine verantwortliche Person. Die Anordnungen des Kulturbeauftragen sowie involvierter Mitarbeiter des Kulturortes sind zu befolgen.
§ 4 (1) (2) (3) Hausrecht, Haftung, Regeln und Pflichten
Das Hausrecht obliegt der Stadt Harsewinkel und wird durch von ihr beauftragte Personen ausgeübt. Das Hausrecht kann durch die Stadt Harsewinkel für die Dauer der Überlassungszeit an Nutzende übertragen werden. Die Regelung des § 3 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
Für alle Schäden, die im Rahmen einer Nutzung am Gebäude oder an den Einrichtungsgegenständen entstehen, haften die jeweiligen Nutzenden. Sie haften auch für Schadenersatzansprüche von Besuchenden und stellen die Stadt Harsewinkel von allen Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr von Schadenersatzforderungen frei.
Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten abzuleiten sind, die der Stadt Harsewinkel obliegen. Sofern Nutzende haften, sind sie verpflichtet, sich unmittelbar mit dem Geschädigten auseinanderzusetzen.
(4) (5) (6) (7) (8) (9) Nutzende, die im Kulturort eine Veranstaltung durchführen, haben eine Haftpflichtver
sicherung für Personen und Sachschäden abzuschließen. Einzelheiten regeln die jeweiligen Mietverträge.
Die Nutzenden der Einrichtungen haben festgestellte oder verursachte Schäden unverzüglich der Stadt Harsewinkel zu melden. Fehlende oder beschädigte Gegenstände oder durch die Nutzenden verursachte zusätzliche Kosten werden den Nutzenden in Rechnung gestellt.
Die Stadt Harsewinkel kann für Nutzungen im Vorfeld eine Sicherheitsleistung (Kaution) erheben. Diese dient der Sicherung von Ansprüchen, die der Stadt zum Beispiel durch erforderliche Reparaturen oder Schadenersatz entstehen können.
Den Nutzenden ausgehändigte Schlüssel beziehungsweise Transponder sind nach Abschluss der Nutzung unverzüglich zurückzugeben, es sei denn es liegt eine besondere Absprache/Vereinbarung vor. Eine Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist untersagt. Gleiches gilt für das Herstellen von Schlüsselduplikaten.
Die Aufbewahrung von den, mit einer Nutzung verbundenen, Materialien wird grundsätzlich von den Nutzenden eigenverantwortlich geregelt. Die Stadt Harsewinkel übernimmt hierfür keine Haftung. Für Schadenersatzansprüche gilt Abs. 2 sinngemäß.
Die erforderliche Möblierung und Ausstattung von Räumen ist im Vorfeld einer Nutzung zwischen den Nutzenden und einer von der Stadt Harsewinkel beauftragten Personabzustimmen. Gegebenenfalls sind Tische und Stühle von den Veranstaltenden selbst aufzustellen und abzuräumen. Alle genutzten Räume sind spätestens zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit aufgeräumt zu übergeben.
(10) Die Nutzenden haben die Stadt Harsewinkel von Ansprüchen jeder Art freizustellen, die gegen sie von Dritten aus Anlass der Nutzung erhoben werden (zum Beispiel GEMA, VG WORT, KSK, etc.).
(11) Eine Untervermietung der Räumlichkeiten ist nicht gestattet.
(12) Abweichungen von dieser Nutzungsordnung gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
§ 5 Verhaltenspflichten und Reinigung
(1) (2) Sämtliche Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände sind von den Nutzenden im bestimmungsgemäßen Umfang pfleglich zu behandeln. Das Rauchen (auch von E Zigaretten) in den Innenräumen ist untersagt. Der Konsum von Cannabis ist darüber hinaus auch im Innenhof untersagt. Das Mitführen von Tieren ist nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache gestattet.
Sollten während der Zeit der Nutzung Getränke oder Speisen verzehrt werden, sind Reste umgehend und selbstständig zu entsorgen.
(3) (4) (5) (6) (7) Die Hygienevorschriften sind bei der Nutzung zu beachten. Für die Benutzung der gastronomischen Einrichtungen ist die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses und/oder ei ner Hygieneschulung erforderlich.
Die genutzten Räume sind so zu hinterlassen, wie sie vorgefunden wurden. Dies betrifft insbesondere die Küche sowie die Toilettenanlagen. Beanspruchte Einrichtungs und Ausstattungsgegenstände sind zu reinigen und zur Rücknahme bereitzustellen. Die Beurteilung über den Zustand der Räumlichkeiten obliegt dem Kulturbeauftragten oder einer von der Stadt Harsewinkel benannten Person. Bei Zuwiderhandlung wird die Reinigung der Räumlichkeiten den Nutzenden in Rechnung gestellt.
Das Abstellen von Fahrrädern o.ä. in den Innenräumen ist nicht gestattet.
Die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. In besonderen Fällen kann nach genauer Absprache und Sicherung eine Feuerschale im Innenhof aufgestellt werden.
Im Notfall sind die gekennzeichneten Flucht und Rettungswege zu benutzen.
§ 6 (1) (2) Gegenseitige Störung von Nutzungen
Alle Nutzenden des Kulturortes Wilhalm nehmen Rücksicht aufeinander. Deshalb sind die Nutzungen so durchzuführen, dass der Betrieb im Hause sowie eventuelle Nutzungen in anderen Räumen nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
Alle Nutzenden verhalten sich im Falle von gegenseitigen Störungen konstruktiv und versuchen, in der jeweiligen Situation eine einvernehmliche Lösung zu finden. In Streitfällen entscheidet eine von der Stadt Harsewinkel beauftragte Person.
§ 7 Nutzungsentgelt
(1) (2) Bei der Nutzung der Räumlichkeiten werden zwei Gruppen von Nutzenden unterschiedlieden
zwischen,
b) übrige Nutzende.
a) Vereine, die den Kultur und Sportförderrichtlinien der Stadt Harsewinkel entspreGrundsätzlich wird bei kommerziellen Veranstaltungen, die durch die Bewirtung und/oder die Einnahme von Eintrittsgeldern durch die Veranstaltenden der Gewinnerzielung dienen, für die Nutzung der Räumlichkeiten bei beiden Gruppen von Nutzenden eine dynamische und erfolgsbezogene Nutzungsgebühr erhoben. Die dynamische Nutzungsgebühr wird in Form einer Umsatzbeteiligung erhoben und beträgt für die Gruppe gemäß a) 10 Prozent sowie für die Gruppe gemäß b) 15 Prozent. Reinigungskosten, die aufgrund
(3) starker Verschmutzungen im Nachgang an die Veranstaltungen zusätzlich entstehen, werden den Veranstaltenden separat in Rechnung gestellt.
Für die durch die Gruppe von Nutzenden nach Abs. 1 Var. b) eigenständig durchgeführten Veranstaltungen werden darüber hinaus folgende pauschale Raummieten erhoben:
Bei Nutzung
a) der Seminarräume I und II sowie der Räumlichkeiten der ehemaligen Gaststätte 50,00 Euro,
b) des gastronomischen Angebotes (Küche) 60,00 Euro,
c) des Saals 100,00 Euro,
d) der Scheune und / oder des Innenhofes (auch i. V. m. der Scheune oder dem Saal) 250,00 Euro.
Bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen mit karitativem Zweck werden entgegen der vorangegangenen Ausführungen keine Nutzungsgebühren erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Kulturort Wilhalm, mehr …
Dr.-Pieke-Straße 2
33428 Harsewinkel
Telefon +4952479350
E-Mail michael.grohe@harsewinkel.de
www.wilhalm.com
Externer Inhalt, Location Kulturort Wilhalm
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