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#Verwaltungsgericht #Gelsenkirchen: #Zombiewalk mit #Umleitung
#Gelsenkirchen, 30. Oktober 2025
Der diesjährige »Zombiewalk« in der Essener Innenstadt, der als Versammlung mit dem Thema »Die Enge brechen/Freiräume schaffen« angemeldet wurde, kann nicht wie vom #Veranstalter geplant, die Kettwiger Straße im Bereich des Burgplatzes nutzen, sondern muss über eine teilweise andere Route verlaufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Eilverfahren durch Beschluss am 30. Oktober 2025 entschieden.
Das als Versammlungsbehörde zuständige #Polizeipräsidium #Essen ordnete diese Routenänderung aus Gründen der öffentlichen #Sicherheit an. Nach einer fachlichen Stellungnahme der #Feuerwehr sei der Bereich zwischen der Lichtburg und der #Marktkirche zu eng für den Demonstrationsaufzug mit der zu erwartenden Teilnehmerzahl des »Zombiewalk«. Dort finde bereits die Veranstaltung »#Essener #Lichtwochen« statt. Deshalb seien erhebliche Gefahren für die Teilnehmer der #Versammlung und die #Besucher der Innenstadt zu befürchten.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den gegen die Routenverlegung gerichteten Eilantrag des Versammlungsleiters abgelehnt und aufgrund einer Interessenabwägung die Entscheidung der Versammlungsbehörde bestätigt. Der durch die Ordnungsverfügung der Versammlungsbehörde verursachte Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit stellt sich als verhältnismäßig dar. Die Routenänderung ist für die Abwehr unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich und geeignet. Die Versammlung auf der angemeldeten Route wäre in dem Bereich der Kettwiger Straße, über den sie nicht führen darf, mit einer unmittelbaren Gefährdung der erwarteten 250 bis 500 Versammlungsteilnehmer und in der Fußgängerzone befindlichen Passanten verbunden. Die Kettwiger Straße ist an dieser Stelle besonders eng. Dort sind bereits für die Essener Lichtwochen Imbiss und Verkaufsstände, Fahrgeschäfte sowie Lichtinstallationen aufgestellt. Deshalb wäre dort mit erheblichen Problemen bei der Durchführung der Versammlung zu rechnen, wie die fachliche Stellungnahme der Feuerwehr für die Kammer überzeugend darlegt. Der Polizei und der städtischen Feuerwehr kommt aufgrund ihrer besonderen Sachkunde für die Einschätzung des Gefahrenpotentials eine Einschätzungsprärogative zu. Diese hat für die hier allein mögliche Interessenabwägung erhebliches Gewicht. In der Vergangenheit ist es aufgrund dieser Umstände an einer Engstelle in der Nähe des betreffenden Abschnitts schon einmal zum Abbruch einer vergleichbaren Veranstaltung gekommen. Das Anliegen der Versammlung, »das Sterben von kleinen und nichtkommerziellen Veranstaltungen zu verhindern«, kann auf der festgelegten Alternativroute ebenso hinreichend öffentlichkeitswirksam deutlich gemacht werden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die #Beschwerde an das #Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen zu (Aktenzeichen: 14 L 2169/25).
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