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Die Sperrfrist am Beispiel der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz Gütersloh

Die Sperrfrist am Beispiel der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz Gütersloh

  • Wie aus einer freiwilligen Presseregel ein Druckmittel wird

#Gütersloh, 20. Juli 2025

In der Kommunikation zwischen Veranstaltern und Redaktionen taucht immer wieder der Begriff der »Sperrfrist« auf. Gemeint ist damit in der Regel die Bitte, bestimmte Informationen nicht vor einem festgelegten Termin zu veröffentlichen. Doch was viele nicht wissen: Sperrfristen sind presserechtlich vollkommen unverbindlich. Und dennoch werden sie immer wieder so formuliert, als wären sie verpflichtend – so wie im jüngsten E Mail Schreiben der #Kulturgemeinschaft #Dreiecksplatz #Gütersloh.

Was ist eine #Sperrfrist?

Der Begriff »Sperrfrist« steht für eine freiwillige Absprache zwischen #Quelle und #Redaktion. Die Idee dahinter: Redaktionen erhalten Informationen vorab, um eine fundierte und zeitgleiche Berichterstattung vorzubereiten – dürfen diese aber erst ab einem bestimmten Zeitpunkt veröffentlichen. Das ist etwa bei großen Studien, Wirtschaftsberichten oder politischen Beschlüssen sinnvoll, wenn viele Medien gleichzeitig berichten sollen.

Wichtig: Eine Sperrfrist entfaltet nur dann Wirkung, wenn die Redaktion ihr freiwillig zustimmt. Es gibt weder im #Presserecht noch im #Pressekodex des Deutschen Presserats eine Verpflichtung, sich daran zu halten – ganz im Gegenteil.

Der Deutsche #Presserat formuliert es in Ziffer 2 des Pressekodex so: »Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen sind auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und möglichst vollständig wiederzugeben. Unvereinbar mit der Verantwortung der Presse ist es, Vereinbarungen einzugehen, die die freie Informationsbeschaffung und die freie Meinungsäußerung einschränken.« Sperrfristen dürfen also nicht als Druckmittel verwendet werden – schon gar nicht in Verbindung mit Zugangsprivilegien oder der Androhung von Ausschluss.

Der Fall Gütersloh

Ein aktuelles Beispiel aus Gütersloh zeigt, wie realitätsfern und unangemessen solche Forderungen wirken können: Die Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz, Veranstalterin der »Woche der kleinen Künste«, hat kürzlich die Redaktion angeschrieben, um ihr Materialien zur Veranstaltung nur unter der Bedingung der Einhaltung einer »Sperrfrist« zur Verfügung zu stellen. Dabei wurde explizit auf angebliche, frühere Verstöße der Redaktion hingewiesen und angekündigt, dass nur bei schriftlicher Zusage künftig wieder Material zur Verfügung gestellt werde.

Das ist bemerkenswert – denn bei der Veranstaltung handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Programm mit weitgehend unbekannten Acts, bei dem es keinen sachlichen Grund für eine Sperrfrist gibt. Die Terminlage ist öffentlich, die Inhalte haben keinen exklusiven Nachrichtenwert, und eine gleichzeitige Veröffentlichung durch mehrere Medien ist nicht erforderlich. Schnelles Arbeiten wird durch ein solches Vorgehen sogar bestraft und nicht belohnt.

Von der Pressearbeit zur Machtgeste

Solche »Sperrfristen« sind nicht Ausdruck professioneller Pressearbeit, sondern eher Symptome eines provinziellen Kontrolldenkens. Sie verkennen das Wesen unabhängiger Berichterstattung und führen die Idee von Offenheit und Transparenz ad absurdum. Wenn Veranstalter anfangen, Redaktionen Bedingungen zu diktieren, untergraben sie damit die #Pressefreiheit.

Noch absurder wird es, wenn solche Schreiben von denselben Institutionen stammen, die bestimmte Medien bewusst nicht zu Pressegesprächen einladen, Sponsoren verschweigen oder Berichterstattung selektiv ermöglichen. In solchen Fällen wirkt die Forderung nach einer Sperrfrist wie eine Mischung aus Wichtigtuerei und Geltungssucht, eingebettet in das Kleingedruckte der Lokalpolitik.

Sperrfristen (auch als »Embargo« bekannt) können ein sinnvolles Werkzeug im professionellen Medienumfeld sein – aber nur dann, wenn sie mit Augenmaß, Freiwilligkeit und echtem Inhalt eingesetzt werden. Wenn sie hingegen als Einfallstor für Kontrolle, Einflussnahme und Ausschluss verwendet werden, sind sie nicht nur irrelevant, sondern schädlich.

Der Fall » Dreiecksplatz Gütersloh« ist ein gutes Beispiel dafür, wie man es nicht machen sollte.

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Kommentare

S.: oja!!! das ist aber sehr komisch finde ich. was soll das denn?, 24. Juli 2025, 18.44 Uhr

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