Ostraka (zerbrochene Tonscherben als Stimmzettel) mit den Namen von Perikles, Kimon und Aristides (von oben nach unten). Antikes Agora-Museum in Athen. Foto: »Qwqchris«, Ausschnitt, Creative Commons BY SA 3.0, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
»Demokratie leben!« in Gütersloh: Ein Projektantrag bleibt unbeachtet
Gütersloh, 23. Juni 2025
Im Rahmen des Bundesprogramms »Demokratie leben!« vergibt die Stadt Gütersloh Fördermittel zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Projekte. Die Koordinierungsstelle und Fachstelle dieser »Partnerschaft für Demokratie« ist bei »SJD – die Falken« (KV Gütersloh) angesiedelt.
Kürzlich wurde im Zuge einer Ausschreibung ein Projektantrag der Karla Wagner Stiftung eingereicht: »Scherbengericht 2.0«. Das Projekt soll eine digitale Plattform schaffen, auf der Bürger Vorschläge einreichen können, über die die Öffentlichkeit mit einer »digitalen Scherbe« abstimmt. Diese Vorschläge sollen redaktionell geprüft werden; die Ergebnisse sollen wissenschaftlich und juristisch analysiert und kommentiert werden. Ziel ist es, einen modernen #Diskurs über #Machtkontrolle und #demokratische #Teilhabe zu ermöglichen.
Vorbild ist der #Ostrakismos, das #Scherbengericht des klassischen Athens. Mit Tonscherben stimmten die Bürger Athens darüber ab, ob mächtige Persönlichkeiten für 10 Jahre aus der Stadt verbannt werden sollten – ein frühes demokratisches Instrument zur Machtkontrolle. Mit Fug und Recht kann man den Ostrakismos als Erfindung der #Demokratie in Europa bezeichnen.
Keine Behandlung des Antrags
Nach fristgerechter Einreichung des Antrags erhielt der Antragsteller zunächst keine Eingangsbestätigung. Erst auf Nachfrage – Wochen später – wurde der Eingang bestätigt, und eine geänderte Einreichung binnen weniger Tage vorgeschlagen. Eine sachliche oder inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag fand nicht statt. Stattdessen teilte die Koordinierungsstelle mit, der Antrag sei »im weitesten Sinne nicht nachvollziehbar und nicht richtlinienkonform«.
Auf die Bitte, den Antrag kommentiert zurückzusenden oder zumindest Rückfragen zu stellen, die zur Klärung beitragen könnten, erhielt der Antragsteller folgende Antwort: »Einer kommentierten Rücksendung kann ich derzeit leider nicht nachkommen. In der aktuellen Form fehlt dem Antrag noch die inhaltliche und formale Tiefe, die eine vertiefte Auseinandersetzung meinerseits sinnvoll und verhältnismäßig machen würde – andernfalls käme es dem gleich, dass ich den Antrag inhaltlich für Sie ausarbeite.«
Durch den zeitlichen Verzug und das Ausbleiben einer ernsthaften Bearbeitung war eine überarbeitete Einreichung innerhalb der Fristen nicht mehr möglich.
Reaktion des Antragstellers
Der Vorgang hat inzwischen zu einer #Dienstaufsichtsbeschwerde geführt, die an den Bürgermeister der Stadt Gütersloh gerichtet wurde. Ebenso wurden das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof informiert.
#Demokratie fördern – aber wie?
Das Ziel von »Demokratie leben!« ist es, demokratisches Engagement und Teilhabe zu stärken. Gerade deshalb ist ein fairer, respektvoller Umgang mit innovativen Anträgen wichtig – auch wenn sie neue Wege gehen.
Aus Sicht des Antragstellers wirft der Fall Fragen auf.
Hintergrund
Das #Scherbengericht (#Ostrakismos) war ein Element der Demokratie im klassischen Athen. Die Bürger konnten mächtige Personen per Abstimmung mit Tonscherben (Ostraka) zeitweise aus der Stadt entfernen, um #Machtmissbrauch vorzubeugen. Das Projekt »Scherbengericht 2.0« soll diesen Gedanken in eine moderne, digitale #Diskussion überführen.
Rechtliche Einordnung: Antragstellung, Fördersummen und Bearbeitungspflichten
Im Rahmen öffentlicher Förderprogramme wie »Demokratie leben!« gilt …
1. Keine Ablehnung wegen beantragter Höhe allein
Die Höhe der beantragten Fördersumme ist kein formales Kriterium, das eine Bearbeitung oder Annahme des Antrags verhindern dürfte. Nach den Grundsätzen der Förderung gemäß § 23, § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV BHO) sind Anträge entgegenzunehmen, zu prüfen und bei Bedarf nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bewerten.
Falls der beantragte Betrag unangemessen erscheint, kann eine (Teil-)Bewilligung oder Ablehnung erfolgen – jedoch nur nach einer inhaltlichen Prüfung und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG).
2. Pflicht zur ordnungsgemäßen Bearbeitung
Die Koordinierungsstellen und Fachstellen sind Teil der öffentlich finanzierten Förderarchitektur. Sie sind nach den Förderrichtlinien des Programms »Demokratie leben!« verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen, formale und inhaltliche Prüfungsschritte einzuleiten oder vorzubereiten, bei #Rückfragen oder #Unklarheiten #Kommunikation mit dem #Antragsteller zu suchen, die Fördergremien oder Entscheidungsträger sachgerecht zu informieren.
Dies entspricht auch den Maßgaben der VV BHO Nr. 1.3 zu § 44 BHO, die eine sparsame, wirtschaftliche und nachvollziehbare Mittelvergabe fordern – und keine faktische Aussonderung von Anträgen ohne Prüfung oder Dokumentation.
3. Anspruch auf faire Behandlung und Aktenführung
Die Verwaltung ist zur Gleichbehandlung, Fairness und nachvollziehbaren Aktenführung verpflichtet. Nach § 10 VwVfG NRW (analog auf kommunaler Ebene) sind Entscheidungen und wesentliche Verfahrensschritte zu dokumentieren. Ein Antrag darf nicht »stillschweigend« oder ohne prüfende Befassung »liegen bleiben«.
4. Ziel des Programms
»Demokratie leben!« verfolgt explizit das Ziel, neue Ideen für Teilhabe, Demokratie und zivilgesellschaftliches Engagement zu fördern – gerade auch solche, die unkonventionelle Ansätze wählen.
Kontext der Bearbeitung
Nach der Einreichung des Antrags erhielt der Antragsteller zunächst keine Eingangsbestätigung. Erst auf Nachfrage wurde der Eingang Wochen später bestätigt. Die Rückmeldung der Koordinierungs- und Fachstelle fiel ungewöhnlich aus: Sie erklärte, der Antrag sei »in der aktuellen Form« nicht nachvollziehbar und nicht richtlinienkonform. Eine kommentierte Rücksendung wurde abgelehnt – mit der Begründung, eine inhaltliche Auseinandersetzung würde bedeuten, dass man den Antrag »inhaltlich ausarbeite«.
Zwar wurde darauf hingewiesen, der Antrag könne »dennoch« bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Doch im Zusammenhang der gesamten Kommunikation deutet diese Formulierung eher auf eine formale Pflicht hin, nicht auf eine tatsächliche Empfehlung oder Unterstützung. Der Antrag wurde faktisch nicht weiter verfolgt oder in das Entscheidungsverfahren überführt.
Durch den zeitlichen Verzug war es dem Antragsteller nicht mehr möglich, den Antrag fristgerecht anzupassen oder auf andere Weise einzubringen. Der Antrag wurde somit nicht regulär geprüft, sondern faktisch blockiert.
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