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Unbekannte Verkehrsregeln in Gütersloh: Busse an Haltestellen überholen
Gütersloh, 9. Mai 2025
Wenn ein Linienbus oder Schulbus an einer Haltestelle mit dem bekannten gelben Schild und grünem »H« steht, dürfen Autofahrer grundsätzlich vorbeifahren – aber nur mit besonderer Vorsicht. Das gilt auch für den Gegenverkehr. Sobald Fahrgäste einsteigen oder aussteigen, muss mit ausreichend Abstand und Schrittgeschwindigkeit passiert werden. Ist kein gefahrloses Vorbeifahren möglich, heißt es: anhalten und warten. Besonders an Schulbushaltestellen ist höchste Aufmerksamkeit gefragt. #Kinder, die zum ersten Mal allein unterwegs sind, erkennen Gefahren oft nicht rechtzeitig. Sie verlassen den Bus häufig in Gruppen, sind abgelenkt und nehmen den #Verkehr um sich herum kaum wahr.
Noch strenger sind die Regeln, wenn der #Bus das #Warnblinklicht eingeschaltet hat. Das ist an bestimmten #Haltestellen vorgeschrieben, etwa wenn der Bus sich nähert oder Fahrgäste aussteigen und einsteigen. Schaltet der Busfahrer das Warnblinklicht während der Fahrt ein, darf er nicht mehr überholt werden. Steht der Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht, dürfen #Autofahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand vorbeifahren – auch der Gegenverkehr. Diese Regel gilt allerdings nur, wenn zwischen den Fahrbahnen keine bauliche Trennung wie eine Leitplanke besteht.
Fährt der Bus wieder in den fließenden Verkehr, müssen Autofahrer ihn einfädeln lassen. Sie sind verpflichtet, ihm das Wiedereinfahren zu ermöglichen – sowohl aus Haltebuchten als auch von Haltestellen am Fahrbahnrand. Voraussetzung ist jedoch, dass der Busfahrer rechtzeitig blinkt und seine Absicht anzeigt. Plötzlich losfahren darf er nicht – auch er muss den übrigen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit geben, zu reagieren.
Manche Gütsler Busfahrer glauben indes offenbar, diese Regel gelte per se auch dann, wenn sie vom ZOB in die #Eickhoffstraße oder die #Kaiserstraße einbiegen. Das dürfte aber nicht der Fall sein, denn die Haltestellen selbst haben sie längst verlassen, und ob man den #ZOB quasi in seiner Gesamtheit als »Haltestelle« betrachten kann, ist fraglich. Zudem verbietet es sich, diese Regel – ob sie nun im Einzelfall gilt oder nicht – zu erzwingen. Das widerspräche Paragraph 1 der #Straßenverkehrsordnung.
Wichtig zu wissen
Diese Sonderregeln gelten ausschließlich für offiziell gekennzeichnete Schulbusse und Linienbusse. Private Reisebusse oder Fernbusse, die am Straßenrand halten, sind von den genannten Vorschriften ausgenommen. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert ein Verwarnungsgeld von mindestens 15 Euro. Bei Gefährdung oder Behinderung von Fahrgästen können sogar bis zu 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in #Flensburg fällig werden.
An Bussen ist Vorsicht geboten. Lieber langsam und aufmerksam fahren, als im Zweifel Menschen zu gefährden oder ein Bußgeld zu kassieren.
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