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Zwangsmitgliedschaft, Marktverzerrung und institutionelle Selbstprivilegierung – warum die IHK mit ihren Verlagstätigkeiten rechtlich und demokratisch problematisch agiertZoom Button

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Zwangsmitgliedschaft, Marktverzerrung und institutionelle Selbstprivilegierung – warum die IHK mit ihren Verlagstätigkeiten rechtlich und demokratisch problematisch agiert

Zwangsmitgliedschaft, Marktverzerrung und institutionelle Selbstprivilegierung – warum die IHK mit ihren Verlagstätigkeiten rechtlich und demokratisch problematisch agiert

#Gütersloh, 29. November 2025

Ausgangspunkt: ein strukturelles Doppelmandat

Industrie und Handelskammern (IHK) sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts (§ 1 IHKG). Daraus folgen: Zwangsmitgliedschaft, hoheitliche Aufgaben, Rechtsaufsicht des Ministeriums, Neutralitätspflichten und Gleichbehandlungspflichten, sachlich gebundener Auftrag zur Förderung der Gesamtwirtschaft. Doch parallel dazu agieren viele IHKs heute als marktaktive Medienunternehmen: Herausgabe von Magazinen, Verkauf von #Anzeigen, Vermarktung von PR Inhalten, Produktion journalistisch anmutender Beiträge, Nutzung ihres hoheitlichen Ansehens als Reichweiteninstrument.

Diese Verbindung aus öffentlich rechtlicher Macht und privatwirtschaftlicher Medienaktivität ist demokratisch sensibel – und rechtlich keineswegs unproblematisch.

Wettbewerbsrechtliche Einordnung: Wenn ein Zwangsmitglied seinen eigenen Konkurrenten finanziert

Durch die Zwangsmitgliedschaft nach § 2 IHKG finanzieren Unternehmen – unabhängig von eigenen Bedürfnissen oder Interessen – die IHK. Damit finanzieren sie zwangsweise auch das #IHK #Magazin, einschließlich #Redaktion, Vertrieb, Anzeigenakquise, PR Geschäft. Das IHK Magazin tritt aber selbst als Marktakteur auf und konkurriert mit privaten Medien um #Werbekunden, redaktionelle Aufmerksamkeit, #Wahrnehmungshoheit.

Damit entsteht ein klassischer Fall struktureller Marktverzerrung: Die IHK finanziert ihre Medienaktivitäten aus Zwangsbeiträgen. Private Medien müssen am Markt bestehen – ohne Grundfinanzierung. Die IHK nutzt ihren quasi hoheitlichen Status, um Anzeigenkunden zu gewinnen. Viele Unternehmen inserieren, weil »man ja Mitglied ist« oder »weil die Kammer fragt«.

Die IHK ist nicht insolvenzgefährdet. Private Medien sind es durchaus. Die IHK spielt institutionelle Autorität aus, um redaktionelle Soft PR zu verteilen. Das entspricht ökonomisch einem staatlich begünstigten Unternehmen, das im Markt gegen private Anbieter konkurriert. Im #Kartellrecht würde man von »marktverzerrender Doppelfunktion« sprechen.

Presserecht: § 10 #Landespressegesetz #NRW – ein systematisch verletzter Paragraph

§ 10 LPG NRW verpflichtet »Bezahlte Veröffentlichungen sind als Anzeigen zu kennzeichnen«. Das umfasst Geldzahlungen, Rabatte, Naturalrabatte, Gegenleistungen, redaktionell aufgemachte PR, PR Beiträge, die mit Anzeigenkunden verknüpft sind. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass jede Form der Vorteilsgewährung die Kennzeichnungspflicht auslöst (#OLG #München unter anderem).

Die Praxis vieler IHK Magazine ist jedoch seit Jahren redaktionell gestaltete Unternehmensporträts, »Interview« ähnliche #PR, Jubelartikel im Umfeld von Anzeigen, Unternehmensprofile ohne journalistische Distanz, Vermengung von PR und Redaktion ohne Kennzeichnung. Diese Praxis ist offensichtlich presserechtswidrig.

Dass sie dennoch weit verbreitet ist, liegt weniger an juristischer Komplexität als an einem strukturellen Kontrollvakuum: IHK Magazine gelten nicht als »Presse«, operieren aber wie Presse – und entziehen sich damit faktisch der Regulierung.

#Neutralitätspflicht: das vergessene Prinzip

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die IHK eine Neutralitätspflicht: #Gleichbehandlung aller #Mitglieder, #Unparteilichkeit, Vermeidung institutioneller Vorteilsgewährung. Wenn jedoch Unternehmen redaktionell vorgestellt werden (»Jubilare«), andere Unternehmen ignoriert werden, PR Präsenz faktisch von Anzeigenabhängigkeit abhängt, Kontakte und Nähe über Mitgliedschaft hinaus belohnt werden – ist das ein klarer Bruch mit der #Gleichbehandlungspflicht.

Die IHK wirkt hier unter Umständen nicht als neutrale Repräsentantin der regionalen Wirtschaft, sondern als Akteur, der selektiv Aufmerksamkeit verteilt. Demokratisch gesehen ist das hochproblematisch: Ein öffentlich rechtlicher Akteur darf keine privilegierenden Kommunikationsstrukturen etablieren.

Doch genau das geschieht.

Das journalistische Problem: Publikationen mit dem Anschein von #Presse

IHK Magazine sehen redaktionell aus, wirken wie journalistische Wirtschaftsmedien, schaffen Legitimation durch Layout, Sprache, Themenwahl, werden über Zwangsstrukturen in hohen Auflagen verbreitet, genießen institutionelles Vertrauen (»Ist ja von der IHK«).

Der entscheidende Punkt: Sie gelten als neutrale #Wirtschaftsinformation – sind de facto aber PR und Anzeigenblätter. Das ist eine systematische Täuschung der Öffentlichkeit, die durch nichts gerechtfertigt ist.

Politische Implikation: eine #Demokratiefrage

Das Problem ist größer als Anzeigenpreise oder redaktionelle Schwächen. Die Kernfrage lautet: Soll eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts im Medienmarkt agieren? Und wenn ja, unter welchen Auflagen? Aktuell ist die Antwort faktisch: Ja, sie tut es. Ohne Aufsicht. Ohne Presseprüfung. Ohne journalistische Standards. Ohne Transparenzpflicht. Ohne Wettbewerbsgleichheit. 

Für private #Medien bedeutet das: staatlich subventionierte Konkurrenz, Verlust von Anzeigenkunden, Verzerrter redaktioneller Wettbewerb, Schwächung unabhängiger Medienlandschaften.

Für die #Demokratie bedeutet das: Vermischung von PR, Institution und Information, Verlust redaktioneller Distanz, Legitimation wirtschaftlicher Narrative als »Wirtschaftsmeinung«, Machtverschiebung weg von unabhängiger #Presse hin zu staatlich angebundenen Publikationen-

Das ist nicht trivial, sondern ein Strukturproblem, das in anderen Ländern bereits öffentlich debattiert wird.

Ein rechtsgrauer Zustand, der nach #Regulierung verlangt

Juristisch betrachtet stehen wir vor einer dreifachen Problemzone: Presserechtliche Verstöße durch fehlende oder unzureichende Kennzeichnung. Wettbewerbsrechtliche Verzerrung durch Zwangsbeiträge und institutionelle Privilegien. Demokratische Fehlstellung, weil ein staatlich verfasster Akteur als Quasi Presseorgan agiert.

Politisch betrachtet ist die Frage längst überfällig: Darf eine Zwangskörperschaft Medien im Anzeigenmarkt betreiben, ohne denselben Regeln zu unterliegen wie private Presse? Solange diese Frage nicht beantwortet wird, bleibt die heutige Praxis ein selbstprivilegierendes Modell, das: unabhängig tätige Magazine strukturell benachteiligt, Wettbewerb verzerrt, Neutralitätspflichten verletzt, und den Eindruck von »Objektivität« erzeugt, wo in Wahrheit PR steht.

[1] Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der #Industrie und #Handelskammern (IHKG), § 1 Abs. 1: »Die Industrie und Handelskammern […] sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.«

[2] Pflichtmitgliedschaft: IHKG § 2 Abs. 1: »Die Kammern haben als Mitglieder […] alle Gewerbetreibenden, soweit sie nicht Handwerkskammern angehören.«

[3] Zwangsbeiträge: IHKG § 3 Abs. 2; dazu BVERFG, Beschluss v. 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 u. 1 BVR 1106/13: Pflichtmitgliedschaft und Beiträge sind zulässig, solange die Kammern »neutral« agieren und »Gesamtinteressen« vertreten.

[4] Hoheitliche Aufgaben: IHKG § 1 Abs. 1, »Förderung der gewerblichen Wirtschaft«, sowie detailliert in § 1 Abs. 2.

[5] Neutralitätspflicht: Abgeleitet aus dem öffentlichen Körperschaftsstatus. Siehe zum Beispiel BVERFG, Beschluss v. 14.02.1998 – 1 BVR 191/94: Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen »dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Neutralität«.

[6] Journalistische Kennzeichnungspflicht: Landespressegesetz NRW, § 10 Abs. 1: »Entgeltliche Veröffentlichungen sind als Anzeigen kenntlich zu machen.«

[7] »Entgelt« umfasst auch Naturalrabatte und Gegenleistungen: OLG München, Urteil v. 31.07.2014 – 29 U 4230/13; BGH, GRUR 2014, 879 – GOOD NEWS II.

[8] Wettbewerbsrechtlicher Bezug bei Schleichwerbung: UWG § 5, § 5a Abs. 6; dazu BGH, Urteil v. 06.02.2014 – I ZR 2/11 (»GOOD NEWS I & II«): »Redaktionell getarnte Werbung ist stets unlauter.«

[9] Presseähnliche Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen: BVERFG, Urteil v. 27.07.2021 – 1 BvR 1679/17 (»Pressearbeit der Bundesbehörden«): Staatliche Stellen dürfen keine presseähnlichen Publikationen herausgeben, die in Konkurrenz zu freier Presse treten.

[10] Das Verhältnis staatlicher Publikationen zur Pressefreiheit: BVERFG, Urteil v. 27.07.2021 – 1 BVR 1675/16: Der Staat darf »nicht als Ersatz für die private Presse auftreten.«

[11] Wettbewerbsverzerrung durch öffentlich rechtliche Körperschaften: Siehe BGH, Urteil v. 26.06.2003 – I ZR 269/00 (»Altunterwerfung II«): Öffentlich rechtliche Institutionen stehen bei wirtschaftlicher Tätigkeit unter dem gleichen Wettbewerbsrecht wie private Unternehmen.

[12] Grundsatz: Öffentlich rechtliche Körperschaften dürfen wirtschaftlich tätig werden, aber nur »unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes« und ohne Marktvorteile aus dem Körperschaftsstatus. Vgl. OVG Münster, Urteil v. 22.03.2007 – 15 A 197/05.

[13] IHK als wirtschaftlicher Akteur im Anzeigenmarkt: In der Literatur intensiv kritisiert, zum Beispiel K. J. Hopt: »Öffentlich rechtliche Körperschaften als Marktteilnehmer«, ZHR 175 (2011).

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